Hinweise zu Ihrem Wohngeldantrag
Aktuell gehen zahlreiche Anträge in der Wohngeldstelle ein. Deshalb kann es zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung kommen. Zudem kann das hohe Telefonaufkommen zu Problemen bei der Erreichbarkeit führen.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen sowie die Antragsformulare zum Herunterladen und Ausfüllen.
Wenn Sie zum ersten Mal einen Wohngeldantrag stellen, benötigen wir Ihren Antrag im Original mit den erforderlichen Nachweisen mit Ihrer Unterschrift per Post, alternativ können Sie Ihren Antrag auch im BürgerServiceZentrum des Landratsamtes Nordhausen abgeben. Dafür benötigen Sie keinen Termin.
Wenn Sie bereits Wohngeld beziehen und einen Folgeantrag stellen, können Sie die Formulare und erforderlichen Nachweise auch per E-Mail an Wohngeld@lrandh.thueringen.de senden - bitte als PDF-Datei. Vielen Dank!
Was ist Wohngeld?
Das Wohngeld ist eine finanzielle Hilfe des Staates für Personen mit geringem Einkommen zur Entlastung bei den Wohnkosten. Das Wohngeld wird für den gesamten Haushalt gezahlt. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe der Einnahmen aller Haushaltsmitglieder und der Höhe der Miete.
Welcher Antrag ist für Sie der richtige?
- Als Mieter/Mieterin oder Untermieter/in in einer Wohnung oder WG verwenden Sie bitte den Wohngeldantrag für den Mietzuschuss.
- Als Bewohner/innen eines Heimes (vollstationär) oder einer besonderen Wohnform für Menschen mit Behinderungen können Sie einen Mietzuschuss für Heimbewohner beantragen.
- Den Wohngeldantrag für den Mietzuschuss nutzen Sie bitte auch, wenn Sie Bewohner/Bewohnerin eines eigenen Mehrfamilienhauses sind, das mehr als zwei Wohnungen hat.
- Wenn Sie Eigentümer/in von selbst genutztem Wohnraum (Haus/Eigentumswohnung) sind, verwenden Sie bitte den Wohngeldantrag für den Lastenzuschuss.
Was müssen Sie beachten?
Wenn Sie bereits Transferleistungen (z. B. Bürgergeld sowie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - „Sozialhilfe“) erhalten, bekommen Sie wahrscheinlich kein Wohngeld. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit Ihrer Wohngeldbehörde aufzunehmen und sich beraten zu lassen.
Informationen zur Wohngeldreform 2023
Zum 1. Januar 2023 sind umfassende Änderungen im Wohngeld in Kraft getreten. Dadurch soll sich die Anzahl der Anspruchsberechtigten verdreifachen und die Höhe des Wohngelds zum Teil verdoppeln. Aus diesen Gründen gehen in der Wohngeldstelle aktuell sehr viele Anträge ein. Die Antragsbearbeitung erfordert Zeit. Bitte verzichten Sie deshalb vorerst auf persönliche, telefonische und E-Mail-Nachfragen zum Bearbeitungs- bzw. Auszahlungsstand.
Beachten Sie bitte, dass die Wohngeldstelle aufgrund der Antragsbearbeitungen persönlichen Termine nur für dringende Anliegen vergeben wird – dies betrifft nicht allgemeine Anfragen, Beratung, Abgabe von Unterlagen. Die Abgabe kann über das Bürger-Service-Zentrum erfolgen. Beratungen zum Wohngeld sowie allgemeine Anfragen können Sie gerne telefonisch oder per E-Mail erhalten.
Wenn Sie bereits Wohngeld beziehen, müssen Sie keinen gesonderten Antrag für die höheren Leistungen einreichen. Die Neuberechnung und Auszahlung erfolgten bereits von Amts wegen zum 13. Januar 2023.
Formulare zum Herunterladen
- antrag-auf-mietzuschuss-neu-ab-01-01-2023.pdf (268,0 KiB)
- antrag-auf-lastenzuschuss-neu-ab-01-01-2023.pdf (219,1 KiB)
- antrag-fuer-heimbewohner-02-2020.pdf (405,3 KiB)
- antrag-fuer-heimbewohner-anlage.pdf (63,8 KiB)
- checkliste-wohngeld-beantragen.pdf (173,8 KiB)
- formular-allgemeine-angaben-zur-selbstaendigen-taetigkeit-neu-ab-01-01-2023-ausfuellbar.pdf (1,2 MiB)
- formular-angaben-zum-gewinn-neu-ab-01-01-2023-ausfuellbar.pdf (411,1 KiB)
Wohngeld für Seniorinnen und Senioren
Welche Ansprüche haben Personen in Rente und Pflegeheimen ab 1. Januar 2023?
1. Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete oder für selbstgenutztes Wohneigentum und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens, wenn das Einkommen nicht ausreicht.
2. Wer kann Wohngeld erhalten?
Mieterinnen und Mieter sowie Heimbewohnerinnen und -bewohner können einen Antrag auf Mietzuschuss stellen; Haus- und Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer einen Antrag auf Lastenzuschuss.
3. Wie wird Wohngeld ermittelt?
Das Wohngeld ist abhängig von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete bzw. Belastung sowie vom Einkommen des Haushalts.
4. Welche Miete oder Belastung wird berücksichtigt?
Bei Mieterinnen und Mietern werden die Grundmiete sowie die Nebenkosten, ohne Heizung und Warmwasser, Strom berücksichtigt (Bruttokaltmiete). Bei Wohneigentümerinnen und -eigentümern werden die sogenannten Belastungen berücksichtigt. Belastungen sind zum Beispiel Darlehenszinsen bzw. -tilgungen und Grundsteuer zuzüglich eines Pauschbetrages für Instandhaltungs- und Betriebskosten. Die zu berücksichtigende Miete oder Belastung wird durch einen Höchstbetrag gedeckelt. Der Höchstbetrag beträgt für die Stadt Nordhausen für Ein-Personen-Haushalte 392 Euro und für Zwei-Personen-Haushalte 474 Euro. Der Höchstbetrag für den Landkreis Nordhausen beträgt für Ein-Personen-Haushalte 347 Euro und für Zwei-Personen-Haushalte 420 Euro. Bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern ist der Höchstbetrag die zu berücksichtigende Miete.
Zur Entlastung bei den Heizkosten wird pro Person eine pauschale Heizkosten- sowie Klimakomponente zur berücksichtigenden Miete oder Belastung addiert.
5. Welches Einkommen wird berücksichtigt?
Es werden unter anderem alle Arten von Renten (zum Beispiel Altersrente, Hinterbliebenenrente), Pensionen, Betriebsrenten, Einnahmen aus einem Mini-Job sowie Unterhaltszahlungen und Kapitalerträge über 100 Euro pro Jahr berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben bestimmte Einnahmen, wie Pflegegeld, Blindengeld, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (bis 3 000 Euro im Jahr) sowie Unterhalt zur Bezahlung einer Pflegekraft (bis 6.540 Euro im Jahr).
6. Werden meine Kinder herangezogen?
Nein. Wohngeld kann auch gewährt werden, wenn Unterhaltsansprüche gegen volljährige Kinder nicht geltend gemacht werden. Freiwillige Unterhaltszahlungen werden aber als Einkommen berücksichtigt. Vorab erfolgt jedoch eine Prüfung ob eine Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist.
7. Darf ich Vermögen besitzen?
Ja. Vermögen bis 60.000 Euro bei Alleinstehenden und bis zu 90.000 Euro bei einem Zwei-Personen-Haushalt ist kein Ausschlussgrund, um Wohngeld zu beziehen. (Für jedes weitere Haushaltsmitglied beträgt die Freigrenze zusätzlich 30.000 Euro)
8. Wo kann ich diese Leistung beantragen? Wer beantwortet dazu Fragen?
Die Mitarbeitenden der Wohngeldstelle helfen Ihnen gern dienstags 9 - 12 und 14 - 18 Uhr sowie donnerstags von 9 - 12 und 14 - 16 Uhr, Telefon: 03631 911 5151; E-Mail: wohngeld@lrandh.thueringen.de
9. Wo erhalte ich die Antragsformulare?
Die Formulare finden Sie hier zum Herunterladen und Ausfüllen. Außerdem sind die Vordrucke im BürgerServiceZentrum des Landratsamtes Nordhausen erhältlich. Die Angestellten dort nehmen ausgefüllte Wohngeldanträge entgegen und leiten sie kostenfrei an die Wohngeldstelle weiter.
10. Ich beziehe bereits Wohngeld und möchte eine Änderung mitteilen, zum Beispiel Umzug. Wie erreiche ich die Wohngeldstelle?
Am besten per Post oder E-Mail. Bei Fragen können Sie uns gern anrufen. Die Durchwahlnummer Ihrer Bear- beiterin bzw. Ihres Bearbeiters finden Sie auf jedem Schreiben und Bescheiden der Wohngeldstelle.
Abfederung steigender Energiekosten
Um die Preise für Strom und Gas zu senken, hat die Bundesregierung Enlastungspakete in Höhe von 200 Milliarden Euro beschlossen. Er dient unter anderem zur Finanzierung einer Gaspreisbremse. Dazu wird der Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds des Bundes entsprechend ausgestattet. Die bereits zuvor hatte die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket eine Strompreisbremse beschlossen.
Das Bundeswirtschaftsministerium und die Länder haben sich darauf verständigt, dass Privathaushalte ab April einen Härtefallantrag stellen können. Verbraucher können rückwirkend ihre Rechnungen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 1. Dezember 2022 einreichen, wenn es mindestens eine Verdopplung der Kosten für Pelltes, Heizöl und Co. im Vergleich zu den Referenzpreisen von 2021 gab.
Derzeit wird die erforderlich technische Plattform für die Antragstellung vorbereitet, ab Mai soll diese zur Verfügung stehen.
Ebenso befindet sich derzeit in Klärung, wer die Anträge in Thüringen bearbeiten wird.
Weiterführende Informationen:
An wen kann ich mich wenden?
Landratsamt Nordhausen
Fachgebiet Wohngeld
Behringstraße 3
99734 Nordhausen
Tel.: 03631 911-5150
E-Mail: Wohngeld@lrandh.thueringen.de