Elektronische Kommunikation

Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation mit dem Landkreis Nordhausen

Das Landratsamt Nordhausen bietet Ihnen die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung. Für den Bereich der Verwaltungsverfahren richtet sich die elektronische Kommunikation nach § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG). Danach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

Das Landratsamt Nordhausen stellt folgende elektronische Zugänge zur Verfügung:

Formfreie elektronische Kommunikation

Einfache Anliegen, Hinweise und Beschwerden sowie Terminanfragen und dergleichen, also alles, was keine eigenhändige Unterschrift benötigt, können Sie uns per E-Mail schicken:

Rechtsbehelfe und formgebundene Anträge werden per E-Mail nicht entgegengenommen.

Informationen, die Sie unverschlüsselt per E-Mail an das Landratsamt Nordhausen senden, können möglicherweise auf dem Übertragungsweg von Dritten gelesen werden (eine einfache E-Mail ist vergleichbar mit einer Postkarte). Wir können Ihre Identität nicht überprüfen und wissen nicht, wer sich hinter einer E-Mail-Adresse verbirgt. Eine rechtssichere Kommunikation durch eine einfache E-Mail ist nicht gewährleistet.

Das Landratsamt Nordhausen setzt Software gegen unerwünschte Werbung (SPAM-Filter) ein. Es kann vorkommen, dass eine echte Nachricht fälschlicherweise durch die Software als SPAM eingeordnet und gelöscht wird.
E-Mails, die schädigende Programme (Viren) enthalten, werden automatisch gelöscht.

Formgebundene elektronische Kommunikation

Das zentrale besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)

Landratsamt Nordhausen, Rechtsreferent:
Safe-ID: DE.Justiz.304615c9-c45c-4e0f-a3bf-87a2dc274074.d4f8

Hinweis

Soweit die Voraussetzungen für den Schriftformersatz (sicherer Übermittlungsweg oder EGVP plus qualifizierte elektronische Signatur) nicht erfüllt sind, müssen Schreiben im Widerspruchsverfahren, sonstige rechtswirksame Erklärungen usw., für die eine Schriftform gesetzlich vorgesehen ist, schriftlich ausschließlich auf dem Postweg eingereicht werden. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und hat keine rechtlichen Wirkungen.

Allgemeine Informationen für die elektronische Kommunikation

Dateiformate

Möchten Sie elektronische Nachrichten mit Dateianhängen an die Regionsverwaltung versenden, beachten Sie bitte, dass die Verwaltung nur folgende Dateiformate empfängt:

  • .pdf
  • .txt
  • .xml
  • .xlsx
  • .tif
  • .docx

Es dürfen keine automatisierten Abläufe oder Programmierungen (Makros und/oder aktiver Inhalt) verwendet werden. Verwenden Sie abweichende Dateiformate oder ausführbare Programme, wird die Nachricht nicht übermittelt.

Für elektronische Nachrichten gelten folgende Begrenzungen der Gesamtgröße:

  • E-Mails: bis 50 MB
  • beBPo: bis 200 MB

Verborgene Eigenschaften von Dateien (Meta-Informationen)

Bei der Einsendung von Dateiformaten, die neben den Inhalten auch sogenannte Meta-Informationen beinhalten, die Autoren oder Lizenznehmer nennen können, achten Sie darauf, dass Sie keine eigenen oder schutzwürdigen Interessen Dritter verletzen.

Verschlüsselung

Das Landratsamt Nordhausen kann verschlüsselte E-Mails entschlüsseln, wenn im Vorfeld eine Abstimmung über das verwendete Verfahren mit dem Absender erfolgt ist.

Interne Meldestelle des Landkreises und externe Meldestelle des Bundes

Der Landkreis Nordhausen hat eine interne Meldestelle gemäß dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (ThürAGHinSchG) vom 2. Juli 2024 sowie dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) vom 31.05.2023 eingerichtet.

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt u.a. den sachlichen Anwendungsbereich und wer sich an die interne Meldestellen wenden kann. Gemäß § 1 HinSchG regelt das Gesetz den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Die gemeldeten Verstöße müssen zwingend im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Landratsamt Nordhausen stehen.

Die interne Meldestelle ist nicht zuständig für allgemeine Beschwerden oder Missstände in der Landkreisverwaltung oder im Gebiet des Landkreises Nordhausen.

Meldungen an die interne Meldestelle, die unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen, können online unter https://landkreisnordhausen.hinweisgeberportal.de/ übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass anonyme Meldungen nicht bearbeitet werden.

Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Meldung an die interne oder eine externe Meldestelle. Weitere Informationen finden Hinweisgeber/innen dazu bei der externen Meldestelle des Bundes.

Die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz ist für die folgenden Bereiche zuständig:

  • Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane
  • dient, Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Infor-mationssystemen
  • öffentliches Auftragswesen
  • Steuerrecht der Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften
  • Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • staatliche Beihilfen
  • sonstige Binnenmarktvorschriften (Vorschriften der Europäischen Union zum freien Verkehrvon Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital)
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfas-
  • sungstreue darstellen

Strafbewehrte Verstöße umfassen alle Normen des materiellen Strafrechts. Umfasst sind das Strafgesetzbuch (StGB) sowie alle Straftatbestände in weiteren Gesetzen (sog. Nebenstrafrecht). Hierzu gehören z. B. berufsspezifische Vermögensstrafen (Betrug, Untreue o. A.), Insolvenzstraftaten, Umweltdelikte, Straftaten im Amt oder auch strafbare sexuelle Übergriffe am Arbeitsplatz und der Besitz kinderpornografischer Schriften auf Dienst-PCs.

Die Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs des HinSchG auf Bußgeldtatbestände ist weit zu verstehen. Eine Vorschrift dient dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane, wenn sie diesen Schutz bezweckt oder dazu beiträgt, den Schutz der genannten Rechtsgüter und Rechte zu gewährleisten. So werden etwa im Bereich des Arbeitsschutzes sowohl die dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Beschäftigten dienenden Vorschriften als auch arbeitsschutzrechtliche Mitteilungs-, Erlaubnis-, Prüfungs-, Bestellungs-, Belehrungs-, Dokumentations- und Anzeigepflichten erfasst. Im Falle des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bedeutet dies beispielsweise, dass Verstöße gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes ebenso in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen wie Verstöße gegen Dokumentationspflichten, Duldungs- und Mitwirkungspflichten eines Arbeitgebers oder Meldepflichten. Erfasst werden beispielsweise auch bußgeldbewehrte Verstöße gegen Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Diese sichern in erster Linie die Ordnung auf dem Arbeitsmarkt, dienen damit aber auch dem Schutz der Rechte von Beschäftigten.

Erfasst werden zudem Bußgeldvorschriften, mit denen Verstöße gegen Rechte der Organe sanktioniert werden, die die Interessen von Beschäftigten vertreten. Hierzu zählen insbesondere solche Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen Aufklärungs- und Auskunftspflichten gegenüber Organen der Betriebsverfassung wie Betriebsräten, Gesamtbetriebsräten, Konzernbetriebsräten, Wirtschaftsausschüssen, Bordvertretungen oder Seebetriebsräten sanktionieren. Erfasst sind aber auch bußgeldbewehrte Verstöße gegen Aufklärungs-, Auskunfts-, Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten gegenüber Organen nach anderen Gesetzen, die Beschäftigteninteressen vertreten.

Wer erwägt, eine Meldung zu erstatten, kann sich bei den externen Meldestellen über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien informieren und beraten lassen, insbesondere über

  • die zur Verfügung stehenden Meldekanäle,
  • die Möglichkeiten interner Meldung und deren Vorzüge,
  • den persönlichen Anwendungsbereich des HinSchG,
  • den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG, soweit die Zuständigkeit der externen Mel-destelle des Bundes betroffen ist,
  • mögliche Folgemaßnahmen,
  • die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien,
  • Verfahren für den Schutz vor Repressalien und
  • verfügbare Abhilfemöglichkeiten.