Veröffentlichungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSch)

Informationen zur 44. BImSchV

Mit der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittelgroße Feuerungsanlagen am 19.06.2019 (BGBI. I S. 804) ist die 44. BlmSchV am 20.06.2019 in Kraft getreten und die 1. BlmSchV wurde geändert. Mit ihrem Inkrafttreten wurde die sogenannte MCPD (Richtlinie (EU) 201512193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft) in deutsches Recht umgesetzt.

Bis zur Umsetzung einer bundeseinheitlichen webbasierten Anwendung wird für die Registrierung der Feuerungsanlagen sowie für das Anlagenregister eine Übergangslösung eingeführt. Diese besteht u.a. aus einem Anzeigeformular (elektronisch ausfüllbare PDF-Datei).

Das Anzeigeformular enthält neben den Angaben nach Anhang 1 der 44. BlmSchV auch Angaben zu emissionsrelevanten Änderungen, einen Betreiberwechsel oder die endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage. Dieses ist ebenfalls mit diesem Formular anzuzeigen.

Bei gemeinsamen Feuerungsanlagen nach § 4 der 44. BlmSchV ist für jede Einzelanlage, die mindestens 1 Megawatt Feuerungswärmeleistung hat, ein eigenes Anzeigeformular auszufüllen.

Nach § 6 der 44. BlmSchV müssen neue Anlagen (nach dem 20.12.2018 in Betrieb genommen) sofort und bestehende Anlagen bis spätestens zum 01.12.2023 angezeigt werden.

Der Betreiber kann das ausgefüllte und unterzeichnete Anzeigeformular der zuständigen Behörde per E-Mail (immissionsschutz@lrandh.thueringen.de) oder per Post übermitteln.

Die Untere Immissionsschutzbehörde erstellt aus den bei ihr eingegangenen o.g. Anzeigen ein Anlagenregister, welches der Öffentlichkeit in Form einer Tabelle über die Webseite des Landratsamtes Nordhausen zugänglich gemacht wird.

Anzeigeformular zum Herunterladen

An wen kann ich mich wenden?

Landratsamt Nordhausen

Fachbereich Bau und Umwelt
Fachgebiet Immissionsschutz und Chemikalienrecht

Behringstraße 3
99734 Nordhausen

Tel.: +49 3631 911 6201
Fax: +49 3631 911 3949
E-Mail: immissionsschutz@lrandh.thueringen.de

   

IED-Überwachungsprogramm

Gemäß §52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und §9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich der Landkreise und kreisfreien Städte sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden die im Geltungsbereich der Überwachungsbehörde liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) aufgeführt.

Dazu gehören die im Anhang 1 der 4. BImSchV in Spalte d mit dem Buchstaben "E" gekennzeichneten Anlagen und eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlagen. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan des Freistaats Thüringen entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz einsehbar.

1. Zuständigkeit und Geltungsbereich

Der Landkreis Nordhausen ist nach §2 Absatz 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels zuständige Überwachungsbehörde für alle nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen. Er ist insbesondere zuständig für die Durchführung der Überwachung nach §52 und §52a BImSchG. Er ist nach §105 Absatz 1 Thüringer Wassergesetz auch zuständige Überwachungsbehörde für Gewässerbenutzungen und nach Wasserrecht genehmigte Abwasserbehandlungsanlagen.

Der räumliche Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms umfasst die Gebietsgrenzen des Landkreises Nordhausen. Das Verzeichnis der in den Geltungsbereich dieses Überwachungsprogramms fallenden Anlagen ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung von Anlagen nach der IE-RL anderer Überwachungsbehörden im räumlichen Geltungsbereich des Überwachungsprogramms des Landratsamtes Nordhausen.

2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung

Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der Anlagen nach der IE-RL ist der Anlage 2a zu entnehmen. §52a BImSchG sieht für Anlagen nach der IE-RL eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2a beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen.

Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien bewertet, wobei mögliche und tatsächliche Auswirkungen der Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt berücksichtigt werden. Insgesamt können danach max. 30 Punkte vergeben werden. Ab 16 Punkte wird die Anlage als Zwischenergebnis einem einjährigen Turnus und zwischen 1 und 15 Punkte einem dreijährigen Turnus zugeordnet. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im zweijährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist. Darüberhinausgehende Kenntnisse der Überwachungsbehörde können in begründeten Ausnahmefällen zu einer Änderung des rechnerisch ermittelten empfohlenen Überwachungsturnus führen. Die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist von maximal drei Jahren zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen ist jedoch in jedem Fall einzuhalten.

Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.

Die erstmalige Überwachung der Vorhabensrealisierung nach Neu- oder Änderungs-genehmigung einer Anlage ist eine routinemäßige Überwachung. In Fortsetzung der bisher durchgeführten integrierten Überwachung von Anlagen sind die Überwachungen von Anlagen nach der IE-RL medienübergreifend durchzuführen.

3. Nicht routinemäßige Überwachung

Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen und kann insbesondere in folgenden Fällen erforderlich sein:

  • Anzeige nach §15 BImSchG
  • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen (z. B. Mitteilungen nach § 31 BImSchG)
  • besondere Vorkommnisse wie z.B. Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen und bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen
  • Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen

Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:

  • unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
  • Vor-Ort-Besichtigungen
  • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
  • Information anderer betroffener Behörden.

4. Überwachung nach IZÜV

Für die Festlegung der routinemäßigen Überwachung von eigenständig betriebenen Abwasserbehandlungsanlagen gilt das Bewertungsschema nach Anlage 2b. §9 IZÜV sieht ebenfalls eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der Umweltrisiken der Abwasserbehandlungsanlagen und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten.

Das in Anlage 2b beigefügte Bewertungsschema wird für jede eigenständig betriebene Abwasserbehandlungsanlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogramms herangezogen. Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke Allgemeines, Abfall, Wasser und Immissionsschutz. Der Beurteilungszeitraum ist immer der Zeitraum seit der letzten Vor-Ort-Besichtigung, Mengenangaben beziehen sich auf die genehmigten und damit maximal zulässigen Werte. Insgesamt können danach max. 22 Punkte vergeben werden. Ab 6 Punkten wird die Anlage einem einjährigen Turnus und zwischen 0 und 3 Punkten einem dreijährigen Turnus zugeordnet. Bei Anlagen, die Bestandteil einer EMAS Zertifizierung sind, wird der Turnus für eine Vor-Ort-Kontrolle um ein Jahr verlängert (mindestens aber alle drei Jahre).

Für wasserrechtliche Erlaubnisse, die unter den Anwendungsbereich des §1 Absatz IZÜV fallen, gilt in der Regel die Festlegung der Überwachungshäufigkeit, die auch für die Anlage nach der IE-RL getroffen wurde. Im Einzelfall erforderliche Abweichungen hiervon sind entsprechend zu begründen.

Für Indirekteinleitungen aus Anlagen nach der IE-RL bedarf es keiner gesonderten Festlegung zur Überwachungshäufigkeit durch die Wasserbehörden.

Nicht routinemäßige Überwachungen sind bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen durchzuführen.

5. Überwachungsbericht

Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort -Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.

6. Geltungsdauer

Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt und ist ggf. zu aktualisieren. Eine Aktualisierung kann insbesondere erforderlich sein bei:

  • einer Änderung des Anlagenbestands,
  • neuer Gesetzeslage oder
  • neuen Erkenntnissen durch durchgeführte Überwachungen.

7. Veröffentlichung

Das Überwachungsprogramm für Anlagen nach der IE-RL ist schreibgeschützt im Internet zu veröffentlichen. Hierbei sind der Datenschutz allgemein und insbesondere Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Überwachungsbericht nach Anlage 3 für die Überwachungsmaßnahme ist der Öffentlichkeit  nach den Vorschriften über den Zugang von Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten nach der durchgeführten Überwachung zugänglich zu machen.

8. Anhänge zum Überwachungsprogramm

Störfall-Überwachungsprogramm

Informationen zum Überwachungsprogramm gemäß §§ 16 und 17 der 12. BImSchV (Störfall-VO) i.V.m. § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz und der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) für den Landkreis Nordhausen