Veterinärwesen
Haltung von Nutztieren
Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen. Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer. Es fallen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage Teil C Nr. 2.2, 2.12 und 2.17 an.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name
- Anschrift
- Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker)
- Nutzungsart der Tiere
- Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort)
Bei der Anzeige bezogen auf Fische:
- Name, Anschrift
- Lage und Größe der Anlage
- Teichzahl
- Wasserversorgung
- Zuflussmenge
- gehaltene Fischarten und ihre Verwendung
Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
- § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
- §§ 3, 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)
- § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz)
Nutztierarten
• Rinder • Schweine • Schafe • Ziegen • Einhufer • Hühner • Enten • Gänse • Fasane • Perlhühner • Rebhühner • Tauben • Truthühner • Wachteln • Laufvögel • Gehegewild • Kameliden • andere Klauentiere • Fische (bestimmte Betriebe unterliegen gemäß § 3 Fischseuchenverordnung der Genehmigungspflicht) • Bienen
Formulare
- Gemeinsamer Meldebogen zur Registrierung einer Tierhaltung
- Antrag auf Gewährung von Beihilfen gemäß Anlage 1 Teil A und C der Beihilfesatzung der Thüringer Tierseuchenkasse
Rind
- Merkblatt Rinderhaltung
- Merkblatt Das neue Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union in Bezug auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD)
- Bestellung von Ersatzstanzen zur BVD- Untersuchung
- Beauftragung zur Bestellung von Ersatzstanzen
Schwein
- Merkblatt Schweinehaltung
- Merkblatt Verfütterung Speiseabfälle
- Bestandsregister
- Antrag Freilandhaltung
- Antrag Ohrmarken
- Katalog Ohrmarken
Schaf & Ziege
Wildgehege
Lebensmittelüberwachung
Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten. Fleisch aus Hausschlachtungen darf weder gegen Entgelt noch kostenlos und auch nicht als Direktvermarktung an Dritte abgegeben werden; d. h., es darf ausschließlich im Haushalt des Tierbesitzers verbraucht werden.
Bei Huftieren (Rinder, Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, Farmwild), die im Rahmen einer Hausschlachtung geschlachtet werden, muss immer eine amtliche Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fleischbeschauer erfolgen.
Der Landkreis Nordhausen hat die zuständigen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fleischbeschauer für die Hausschlachtungen auf dieser Seite veröffentlicht. Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vorher) bei dem für den Schlachtort zuständigen amtlichen Fleischuntersuchungspersonal anzumelden.
Eine amtliche Schachttieruntersuchung oder Lebendbeschau durch einen amtlichen Tierarzt muss nur dann erfolgen, sofern bei dem Tier, welches geschlachtet werden soll, ein gestörtes Allgemeinbefinden vorliegt. Anhaltspunkte hierfür wären beispielsweise, dass das Tier nicht mehr frisst, es Verhaltensauffälligkeiten zeigt (z. B. extrem ruhig, extrem schreckhaft oder extrem aggressiv ist), Schmerzäußerungen von sich gibt oder es eine erhöhte Körpertemperatur (Fieber) hat.
Bei der Schlachtung von Schweinen und Pferden ist zusätzlich durch den amtlichen Tierarzt/amtlichen Fleischbeschauer eine amtliche Trichinenuntersuchung durchzuführen.
Ab dem 01.07.2024 verpflichtet die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, zu einer Anzeige. Diese Anzeigepflicht soll den Überwachungsbehörden Kenntnis über die Lebensmittelbedarfsgegenstände-Unternehmer, ihre Tätigkeiten und die verwendeten Materialien geben. So können z.B. in Gefahrensituationen schneller Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor schädlichen Bedarfsgegenständen ergriffen werden.
- Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
Grundsätzlich müssen alle Unternehmer eine Anzeige machen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind:
- Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Essgeschirr, Besteck, Geräte zur Lebensmittel-Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und -Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher))
- Materialien oder Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z.B. Verpackungsmaterial, Dosen, Flaschen, Becher, Folien, Fässer)
- Materialien oder Gegenstände, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
- Wer ist von der Anzeigepflicht ausgenommen?
Die Bedarfsgegenständeverordnung sieht für Lebensmittelunternehmen zwei Ausnahmen von der Anzeigepflicht vor. Eine Anzeige ist nicht notwendig
- wenn Ihre Betriebsstätte bereits als Lebensmittelunternehmen registriert ist oder
- bei Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z.B. Honig, Obst oder Gemüse) in Lebensmittelbedarfsgegenständen (insbesondere Verpackungen wie z.B. Gläser, Schalen, Tüten oder Netze) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
Bitte prüfen Sie sorgfältig, ob einer dieser Ausnahmegründe auf Ihre Situation zutrifft.
Falls Sie unsicher sind, ob ein Ausnahmegrund tatsächlich auf Sie zutrifft, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Freiwillige Anzeige: Sie können in jedem Fall eine Anzeige machen, auch wenn Sie glauben, dass eine Ausnahme für Sie gelten könnte. Dies stellt sicher, dass Sie Ihrer rechtlichen Verpflichtung nachkommen.
- Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde: Um Klarheit über Ihre individuelle Situation zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen. Die Behörde kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob eine Anzeigepflicht für Ihre spezifische Situation besteht.
- Was muss ich anzeigen?
Sie müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung Ihrer Tätigkeit anzeigen. Dabei müssen Sie folgende Informationen der zuständigen Behörde mitteilen:
- Name, Anschrift und die Rechtsform des Unternehmens sowie des verantwortlichen Unternehmers,
- Bezeichnung und Anschrift der jeweiligen Betriebsstätte,
- Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten (z.B. Betreiben eines Onlineshops) und
- die Gruppe der Materialien und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellen.
Verwenden Sie dazu bitte das im Internet zur Verfügung stehende Anzeigeformular nach Bedarfsgegenständeverordnung [ggf. Verlinkung zu Formular einfügen}.
- Wann muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Änderungen der Angaben zu Ihrer Tätigkeit oder die Beendigung dieser müssen Sie spätestens 6 Monate nach der Änderung oder Beendigung anzeigen, jedoch nur, sofern die Änderung dann noch besteht. Nur kurzfristig bestehende Änderungen sind entsprechend nicht anzeigepflichtig.
Wenn Sie bereits vor dem 1. Juli 2024 mit der Herstellung, dem Behandeln oder dem Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen begonnen haben, ist die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
- Ich habe mehrere Betriebsstätten, in denen Lebensmittelbedarfsgegenstände hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. Muss ich jede Betriebsstätte einzeln anzeigen?
Ja, jede Betriebsstätte muss einzeln angezeigt werden. Beachten Sie, dass Betriebsstätten verschiedenen Behörden angezeigt werden müssen, wenn sie sich nicht im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt befinden.
- Wo ist das Unternehmen anzuzeigen?
Für Ihre Anzeige einer Betriebsstätte im Landkreis Nordhausen füllen Sie bitte das im Internet zur Verfügung stehende Anzeigeformular aus [ggf. Verlinkung zu Formular einfügen} und senden es postalisch oder per E-Mail an folgende Adresse:
Landratsamt Nordhausen
Fachbereich Veterinärwesen
Alte Leipziger Str. 50
99734 Nordhausen
Tel.: +49 3631/911 3504
Fax: + 49 3631/911 3549
E-Mail: veterinaeramt@lrandh.thueringen.de
Kosten für die Einreichung der Anzeige wie z.B. Portokosten können nicht erstattet werden.
Amtliche Tierärzte
- Dr. Füldner, Matthias, Waldstr. 7, 99755 Ellrich, Telefon: 036332/20723, mobil: 0152/33757166
- Mackerodt, Heidrun, Dorfstr. 2, 99735 Werther OT Immenrode, Telefon: 036335/40670, mobil: 0160/91289963
- Sassmann, Undine, Amt Sportplatz 15, 99752 Bleicherode OT Wolkramshausen, Telefon: 036334/53205, mobil: 0163/7497732
- Dr. Scholz, Herbert, Klettenberger Hauptstr. 2, 99755 Hohenstein OT Klettenberg, Telefon: 036336/56273, mobil: 0172/3427173
- Scholz, Christian, Lindenstr. 38, 99755 Hohenstein OT Liebenrode, mobil: 0174/3002816
Amtliche Fleischbeschauer
- Büchting, Christian, Ernst-Thälmann-Str. 38, 99765 Heringen OT Auleben, Telefon: 036333/61267, mobil: 0173/5315034
- Friese, Uwe, Salzstr. 5, 99755 Ellrich, Telefon: 036332/20272, mobil: 0157/73305582
- Gothe, Wilfried, Kleinwechsunger Hauptstraße 4, 99735 Werther OT Kleinwechsungen, Telefon: 036335/40327
- Klos, Elke, Friedhofstr. 278, 99765 Görsbach, Telefon: 036333/70140, mobil: 0162/8304633
- Knust, Cornelia, 99755 Hohenstein, Telefon: 036336/50120
- Schlichting, Jens, Kirchmauer 4, 99755 Ellrich OT Gudersleben, Telefon: 036332/70442, mobil: 0176/36319429
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette, Rinderpass.
Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren müssen bei Abgabe ihrer Tiere gemäß EU-Vorgabe eine entsprechende Erklärung abgeben (Lebensmittelketteninformation).
Das EU-Recht gibt vor, dass bei Nichtvorhandensein dieser Erklärung die Schlachtung untersagt werden kann oder das Fleisch bis zur Beibringung der Erklärung vorläufig beschlagnahmt wird. Wird die Erklärung innerhalb von 24 Stunden nach evtl. Schlachtung nicht beigebracht, ist das Fleisch als genussuntauglich zu beurteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung fallen Gebühren gemäß der Bekanntmachung der Gebühren im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen vom 27.09.2023 an.
Kontakt
Landratsamt Nordhausen
Fachbereich Veterinärwesen
Alte Leipziger Straße 50
99734 Nordhausen
Telefon: 03631/ 911-3601
E-Mail: veterinaeramt@lrandh.thueringen.de