Veterinärwesen
Haltung von Nutztieren
Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen. Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer. Es fallen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage Teil C Nr. 2.2, 2.12 und 2.17 an.
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name
- Anschrift
- Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker)
- Nutzungsart der Tiere
- Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort)
Bei der Anzeige bezogen auf Fische:
- Name, Anschrift
- Lage und Größe der Anlage
- Teichzahl
- Wasserversorgung
- Zuflussmenge
- gehaltene Fischarten und ihre Verwendung
Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
- § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
- §§ 3, 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)
- § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz)
Nutztierarten
• Rinder • Schweine • Schafe • Ziegen • Einhufer • Hühner • Enten • Gänse • Fasane • Perlhühner • Rebhühner • Tauben • Truthühner • Wachteln • Laufvögel • Gehegewild • Kameliden • andere Klauentiere • Fische (bestimmte Betriebe unterliegen gemäß § 3 Fischseuchenverordnung der Genehmigungspflicht) • Bienen
Formulare
- Gemeinsamer Meldebogen zur Registrierung einer Tierhaltung
- Antrag auf Gewährung von Beihilfen gemäß Anlage 1 Teil A und C der Beihilfesatzung der Thüringer Tierseuchenkasse
Rind
- Merkblatt Rinderhaltung
- Merkblatt Das neue Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union in Bezug auf Bovine Virusdiarrhoe (BVD)
- Bestellung von Ersatzstanzen zur BVD- Untersuchung
- Beauftragung zur Bestellung von Ersatzstanzen
Schwein
- Merkblatt Schweinehaltung
- Merkblatt Verfütterung Speiseabfälle
- Bestandsregister
- Antrag Freilandhaltung
- Antrag Ohrmarken
- Katalog Ohrmarken
Schaf & Ziege
Wildgehege
Lebensmittelüberwachung
Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten. Fleisch aus Hausschlachtungen darf weder gegen Entgelt noch kostenlos und auch nicht als Direktvermarktung an Dritte abgegeben werden; d. h., es darf ausschließlich im Haushalt des Tierbesitzers verbraucht werden.
Bei Huftieren (Rinder, Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, Farmwild), die im Rahmen einer Hausschlachtung geschlachtet werden, muss immer eine amtliche Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fleischbeschauer erfolgen.
Der Landkreis Nordhausen hat die zuständigen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fleischbeschauer für die Hausschlachtungen auf dieser Seite veröffentlicht. Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vorher) bei dem für den Schlachtort zuständigen amtlichen Fleischuntersuchungspersonal anzumelden.
Eine amtliche Schachttieruntersuchung oder Lebendbeschau durch einen amtlichen Tierarzt muss nur dann erfolgen, sofern bei dem Tier, welches geschlachtet werden soll, ein gestörtes Allgemeinbefinden vorliegt. Anhaltspunkte hierfür wären beispielsweise, dass das Tier nicht mehr frisst, es Verhaltensauffälligkeiten zeigt (z. B. extrem ruhig, extrem schreckhaft oder extrem aggressiv ist), Schmerzäußerungen von sich gibt oder es eine erhöhte Körpertemperatur (Fieber) hat.
Bei der Schlachtung von Schweinen und Pferden ist zusätzlich durch den amtlichen Tierarzt/amtlichen Fleischbeschauer eine amtliche Trichinenuntersuchung durchzuführen.
Amtliche Tierärzte
- Dr. Füldner, Matthias, Waldstr. 7, 99755 Ellrich, Telefon: 036332/20723, mobil: 0152/33757166
- Mackerodt, Heidrun, Dorfstr. 2, 99735 Werther OT Immenrode, Telefon: 036335/40670, mobil: 0160/91289963
- Sassmann, Undine, Amt Sportplatz 15, 99752 Bleicherode OT Wolkramshausen, Telefon: 036334/53205, mobil: 0163/7497732
- Dr. Scholz, Herbert, Klettenberger Hauptstr. 2, 99755 Hohenstein OT Klettenberg, Telefon: 036336/56273, mobil: 0172/3427173
- Scholz, Christian, Lindenstr. 38, 99755 Hohenstein OT Liebenrode, mobil: 0174/3002816
Amtliche Fleischbeschauer
- Büchting, Christian, Ernst-Thälmann-Str. 38, 99765 Heringen OT Auleben, Telefon: 036333/61267, mobil: 0173/5315034
- Friese, Uwe, Salzstr. 5, 99755 Ellrich, Telefon: 036332/20272, mobil: 0157/73305582
- Gothe, Wilfried, Kleinwechsunger Hauptstraße 4, 99735 Werther OT Kleinwechsungen, Telefon: 036335/40327
- Klos, Elke, Friedhofstr. 278, 99765 Görsbach, Telefon: 036333/70140, mobil: 0162/8304633
- Knust, Cornelia, 99755 Hohenstein, Telefon: 036336/50120
- Schlichting, Jens, Kirchmauer 4, 99755 Ellrich OT Gudersleben, Telefon: 036332/70442, mobil: 0176/36319429
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette, Rinderpass.
Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren müssen bei Abgabe ihrer Tiere gemäß EU-Vorgabe eine entsprechende Erklärung abgeben (Lebensmittelketteninformation).
Das EU-Recht gibt vor, dass bei Nichtvorhandensein dieser Erklärung die Schlachtung untersagt werden kann oder das Fleisch bis zur Beibringung der Erklärung vorläufig beschlagnahmt wird. Wird die Erklärung innerhalb von 24 Stunden nach evtl. Schlachtung nicht beigebracht, ist das Fleisch als genussuntauglich zu beurteilen.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung fallen Gebühren gemäß der Bekanntmachung der Gebühren im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen vom 27.09.2023 an.
Kontakt
Landratsamt Nordhausen
Fachbereich Veterinärwesen
Alte Leipziger Straße 50
99734 Nordhausen
Telefon: 03631/ 911-3601
E-Mail: veterinaeramt@lrandh.thueringen.de