Veterinärwesen

Haltung von Nutztieren

Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen. Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer. Es fallen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage Teil C Nr. 2.2, 2.12 und 2.17 an.

Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

  • Name
  • Anschrift
  • Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker)
  • Nutzungsart der Tiere
  • Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort)

Bei der Anzeige bezogen auf Fische:

  • Name, Anschrift
  • Lage und Größe der Anlage
  • Teichzahl
  • Wasserversorgung
  • Zuflussmenge
  • gehaltene Fischarten und ihre Verwendung

Rechtsgrundlage

Nutztierarten

• Rinder • Schweine • Schafe • Ziegen • Einhufer • Hühner • Enten • Gänse • Fasane • Perlhühner • Rebhühner • Tauben • Truthühner • Wachteln • Laufvögel • Gehegewild • Kameliden • andere Klauentiere • Fische (bestimmte Betriebe unterliegen gemäß § 3 Fischseuchenverordnung der Genehmigungspflicht) • Bienen

Formulare

Nutztiere
Haustiere
Veranstaltungen

Lebensmittelüberwachung

Hausschlachtungen sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten. Fleisch aus Hausschlachtungen darf weder gegen Entgelt noch kostenlos und auch nicht als Direktvermarktung an Dritte abgegeben werden; d. h., es darf ausschließlich im Haushalt des Tierbesitzers verbraucht werden.

Bei Huftieren (Rinder, Pferden, Schweinen, Schafen oder Ziegen, Farmwild), die im Rahmen einer Hausschlachtung geschlachtet werden, muss immer eine amtliche Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fleischbeschauer erfolgen.

Der Landkreis Nordhausen hat die zuständigen amtlichen Tierärzte und amtlichen Fleischbeschauer für die Hausschlachtungen auf dieser Seite veröffentlicht. Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 48 Stunden vorher) bei dem für den Schlachtort zuständigen amtlichen Fleischuntersuchungspersonal anzumelden.

Eine amtliche Schachttieruntersuchung oder Lebendbeschau durch einen amtlichen Tierarzt muss nur dann erfolgen, sofern bei dem Tier, welches geschlachtet werden soll, ein gestörtes Allgemeinbefinden vorliegt. Anhaltspunkte hierfür wären beispielsweise, dass das Tier nicht mehr frisst, es Verhaltensauffälligkeiten zeigt (z. B. extrem ruhig, extrem schreckhaft oder extrem aggressiv ist), Schmerzäußerungen von sich gibt oder es eine erhöhte Körpertemperatur (Fieber) hat.

Bei der Schlachtung von Schweinen und Pferden ist zusätzlich durch den amtlichen Tierarzt/amtlichen Fleischbeschauer eine amtliche Trichinenuntersuchung durchzuführen.

Amtliche Tierärzte, amtliche Fleischbeschauer

Amtliche Tierärzte

  • Dr. Füldner, Matthias, Waldstr. 7, 99755 Ellrich, Telefon: 036332/20723, mobil: 0152/33757166
  • Mackerodt, Heidrun, Dorfstr. 2, 99735 Werther OT Immenrode, Telefon: 036335/40670, mobil: 0160/91289963
  • Sassmann, Undine, Amt Sportplatz 15, 99752 Bleicherode OT Wolkramshausen, Telefon: 036334/53205, mobil: 0163/7497732
  • Dr. Scholz, Herbert, Klettenberger Hauptstr. 2, 99755 Hohenstein OT Klettenberg, Telefon: 036336/56273, mobil: 0172/3427173
  • Scholz, Christian, Lindenstr. 38, 99755 Hohenstein OT Liebenrode, mobil: 0174/3002816

Amtliche Fleischbeschauer

  • Büchting, Christian, Ernst-Thälmann-Str. 38, 99765 Heringen OT Auleben, Telefon: 036333/61267, mobil: 0173/5315034
  • Friese, Uwe, Salzstr. 5, 99755 Ellrich, Telefon: 036332/20272, mobil: 0157/73305582
  • Gothe, Wilfried, Kleinwechsunger Hauptstraße 4, 99735 Werther OT Kleinwechsungen, Telefon: 036335/40327
  • Klos, Elke, Friedhofstr. 278, 99765 Görsbach, Telefon: 036333/70140, mobil: 0162/8304633
  • Knust, Cornelia, 99755 Hohenstein, Telefon: 036336/50120
  • Schlichting, Jens, Kirchmauer 4, 99755 Ellrich OT Gudersleben, Telefon: 036332/70442, mobil: 0176/36319429

Welche Unterlagen werden benötigt?

Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette, Rinderpass.

Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren müssen bei Abgabe ihrer Tiere gemäß EU-Vorgabe eine entsprechende Erklärung abgeben (Lebensmittelketteninformation).

Das EU-Recht gibt vor, dass bei Nichtvorhandensein dieser Erklärung die Schlachtung untersagt  werden kann oder das Fleisch bis zur Beibringung der Erklärung vorläufig beschlagnahmt wird. Wird die Erklärung innerhalb von 24 Stunden nach evtl. Schlachtung nicht beigebracht, ist das Fleisch als genussuntauglich zu beurteilen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung fallen Gebühren gemäß der Bekanntmachung der Gebühren im Amtsblatt des Landkreises Nordhausen vom 27.09.2023 an.

Kontakt

Landratsamt Nordhausen

Fachbereich Veterinärwesen

Alte Leipziger Straße 50
99734 Nordhausen

Telefon: 03631/ 911-3601
E-Mail: veterinaeramt@lrandh.thueringen.de