Tiergehege

Hinweise zur Errichtung und zum Betrieb von Tiergehegen in Thüringen

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wildlebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 BNatSchG sind.

Seit der Novellierung des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG) bedarf es für die Errichtung, die Erweiterung und den Betrieb von Tiergehegen keiner Genehmigung mehr. Allerdings sind bei Errichtung und dem Betrieb von Tiergehegen weiterhin folgende gesetzliche Anforderungen zu erfüllen:

  1. bei der Haltung der Tiere muss den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen werden, insbesondere sind die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht auszugestalten,
  2. die Pflege der Tiere hat auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung zu erfolgen,
  3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere ist vorzubeugen,
  4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes müssen beachtet werden und es dürfen weder
  • der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
  • das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in

unangemessener Weise eingeschränkt werden. (§43 Abs.2 BNatSchG) Diese Anforderungen sollten bereits bei der Planung eines Tiergeheges berücksichtigt werden.

Anzeigepflicht:

→ Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges ist der unteren Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen (§ 43 Abs. 3. BNatSchG). Die Anzeige muss alle Informationen enthalten, die die Behörde dazu befähigt, zu prüfen, ob das geplante Tiergehege die oben genannten Anforderungen erfüllt.

Bsp. Wer sich Chinchilla in einem Tiergehege halten möchte, muss erläutern können wie dem arttypischen Verhalten, Sozialverhalten oder der Fellpflege Rechnung getragen wird. Eine Anzeige muss erkennen lassen, auf welche Weise diese Bedürfnisse erfüllt werden und dass die Betreuungsperson über die nötige Sachkunde verfügt. In diesem Beispiel würde auf die Haltungsbedürfnisse wie Haltung in Gruppen, erhöhte Sitzmöglichkeiten, Sandbad für die Fellpflege, Informationen zum Futter usw. eingegangen werden. Ebenso müssen die Gehegegrößen den jeweiligen Ansprüchen genügen. Hinweise zu Gehegegrößen und Gehegeausgestaltung der jeweiligen Tierklassen können der Tabelle „Richtwerte zur  erforderlichen Größe von Tiergehegen in Thüringen“ entnommen werden. Informationsschrift der oberen Naturschutzbehörde - Nr. 2 / 2022 Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Referat 33

↘ Um der unteren Naturschutzbehörde die notwendigen Informationen bereitzustellen und Nachfragen zu vermeiden, verweisen wir auf das „Anzeigeformular Tiergehege“. Bitte füllen Sie das Formular aus und reichen es unterschrieben bei der unteren Naturschutzbehörde ein. Werden Tiergehege nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angezeigt, stellt dies grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 69 Abs. 3 Nr. 19 BNatSchG).

Die Anzeigepflicht entfällt für Tiergehege, die

  1. unter staatlicher Aufsicht stehen,
  2. nur für kurze Zeit aufgestellt werden,
  3. eine Grundfläche von insgesamt 50 Quadratmeter nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders oder streng geschützter Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG gehalten werden (§ 19 ThürNatG).

↘ Beachte: Ungeachtet der Ausnahme von der Anzeigepflicht, müssen die Tiergehege den o.g. Anforderungen entsprechen. Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen Tiergehege daraufhin überprüfen, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden (§ 19 Abs. 2 ThürNatG). Werden die gesetzlichen Maßgaben nicht erfüllt, da bspw. den oben genannten Anforderungen nicht Rechnung getragen wird, kann die untere Naturschutzbehörde zur Beseitigung der Missstände die notwendigen Anordnungen treffen oder gar Tiergehege schließen. Wer solch einer Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 3 Nr.2 BNatSchG).

Hinweise

Kontakt

Fachgebiet Wasser-, Boden- und Naturschutz

Behringstraße 3
99734 Nordhausen

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