Eingliederungshilfe in leichter Sprache
Was ist Eingliederungs-Hilfe?
Das sind besondere Leistungen zur Selbst-bestimmten Lebens-Führung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungs-Hilfe-Recht). Eingliederungs-Hilfe ist Geld, das für Menschen mit Behinderung bezahlt wird. Mit dem Geld werden Helfer bezahlt.
Das steht im Sozial-Gesetz-Buch 9 - das sagt, zur Behinderung gehören zwei Dinge:
- Eine Behinderung ist, wenn ein Mensch dauerhaft nicht das Gleiche kann wie ein anderer Mensch, der genau so alt ist und
- eine Behinderung ist, wenn Menschen nicht laufen, nicht reden, nicht ohne Hilfe leben und alleine nichts unternehmen können.
Hier kann man das nachlesen:
Teil 2 (§§ 90 – 150) Neuntes Sozial-Gesetz-Buch: Besondere Leistungen zur Selbst-Bestimmten Lebens-Führung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungs-Hilfe-Recht)
Wie bekomme ich Eingliederungs-Hilfe?
Wenn Sie Eingliederungs-Hilfe brauchen, müssen Sie einen Antrag stellen. Das Eingliederungs-Hilfe-Amt prüft dann den Antrag.
Das Eingliederungs-Hilfe-Amt prüft:
- Was brauchen Sie für Hilfen?
- Brauchen Sie Geld für Ihre Hilfen?
- Oder haben Sie genug Geld und können die Hilfe bezahlen?
- Oder haben Sie genug Vermögen und können die Hilfe selbst bezahlen?
Wer ist zuständig für die Hilfe?
Das Land-Rats-Amt Nordhausen kümmert sich um Hilfen für Menschen mit Behinderungen. Das Land-Rats-Amt plant und bezahlt die Unter-Stützung.
Jeder Mensch braucht andere Hilfen. Jeder Mensch hat andere Wünsche und Ziele.
Das Alles wird in einem Plan fest-gehalten. Den Plan nennt man ITP.
Welche Hilfen gibt es?
Es gibt verschiedene Hilfen. Man kann auch Geld bekommen. Damit kauft man Hilfe ein.
Für Kinder und Jugendliche:
- Früh-Förderung
- Autismus-Förderung
- Integrations-Helfer
- Integrative Kinder-Tages-Stätte
- Schul-Begleiter
Für Erwachsene:
- Ambulant Betreutes Wohnen
- Personen-Zentrierte-Komplex-Leistung
- Betreuung in besonderer Wohn-Form
- Autismus-Förderung
- Tages-Stätte oder Förder-Bereich
- Werkstatt für behinderte Menschen o. anderer Leistungs-Anbieter
- Budget für Arbeit
Unsere Sozial-Arbeiter helfen bei Fragen von Menschen mit Behinderung:
Landratsamt Nordhausen
Fachbereich Soziales
Fachgebiet Soziale Teilhabe und Schwerbehindertenrecht
Behringstraße 3
99734 Nordhausen
E-Mail: Eingliederung@lrandh.thueringen.de
Telefon: 03631 – 911 5109
Fax: 03631 – 911 5049
Wo kann ich mich auch beraten lassen?
EUTB Nordthüringen des VITT e.V.
Stolberger Straße 131
99734 Nordhausen
E-Mail: eutb.nordthueringen@vitt-online.de
Telefon: 03631 4238974
Fax: 03631 4238964
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
Was versteht man unter Eingliederungshilfe?
Unter dem Eingliederungshilferecht versteht man Maßnahmen und Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die die Aufgabe haben die individuelle Lebensführung, die der Würde des Menschen entspricht, zu ermöglichen. Ziel ist es, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie eine möglichst selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensplanung und -durchführung wahrzunehmen (vgl. § 90 SGB IX). Leistungen der Eingliederungshilfe können umfassen (vgl. § 102 SGB IX):
- Leistungen der medizinischen Rehabilitation
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Im Rahmen der Eingliederungshilfe soll Menschen mit Behinderung bzw. Menschen, die von Behinderung bedroht sind, die Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert werden.
Geregelt sind die Anspruchssetzungen in § 2 Abs. 1 SGB IX:
Menschen mit Behinderungen, sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Von einer Beeinträchtigung geht man aus, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem typischen Zustand im jeweiligen Alter abweicht.
Einen Anspruch auf Leistungen nach dem Eingliederungshilferecht besteht jedoch erst, wenn die vorliegende dauerhafte Erkrankung (mindestens 6 Monate) bzw. Beeinträchtigung aufgrund von Einstellungen seitens der Gesellschaft und umweltbedingten Einflüssen zu Barrieren führen bzw. dadurch die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht möglich ist.
Es besteht die Möglichkeit zwischen einer Sachleistung und dem persönlichen Budget (§ 29 SGB IX) zu wählen, wobei jede Sachleistung budgetfähig ist. Bei der Sachleistung erfolgt die Abrechnung der Leistung zwischen Leistungserbringer und Eingliederungshilfeträger. Das persönliche Budget erhält der Leistungsberechtigte und kauft damit seine Leistungen selbst ein.
Kinder und Jugendliche:
- Frühförderung
- Autismusspezifische Förderung
- Integrationshelfer Kindertagesstätte
- Betreuung/Förderung in einer Integrativen Kindertagesstätte
- Schulbegleitung
Erwachsene:
- Assistenzleistung (Ambulant Betreutes Wohnen, Personenzentrierte Komplexleistung)
- Betreuung in besonderer Wohnform (früher: Wohnheim)
- Autismusspezifische Förderung
- Betreuung in einer Tagesstätte oder Förderbereich
- Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen o. beim anderen Leistungsanbieter
- Beschäftigung im Rahmen Budget für Arbeit
- Persönliches Budget
Wer ist zuständig für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen?
Im Freistaat Thüringen liegt die Zuständigkeit für die Leistungen nach dem Eingliederungshilferecht bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. Hier stehen Sozialarbeiter als Ansprechpartner für die Beratung und Ermittlung des bestehenden Hilfebedarfs sowie der individuellen Zielsetzungen zur Verfügung. Im Rahmen von persönlichen Gesprächen wird Ihnen die Möglichkeit gegeben Ihre Situation, Einschränkungen und Handicaps darzulegen. Diese Informationen werden in der Integrierten Teilhabeplanung (ITP Thüringen) als Gesamtplan zusammengetragen. Anschließend wird gemeinsam geschaut, welche Maßnahme am besten Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht bzw. Sie dabei unterstützt, einen hohen Grad der sozialen Teilhabe zu erreichen. Anschließend kommt es zur Leistungsgewährung und einem gemeinsamen Treffen mit dem Leistungserbringer:
Landratsamt Nordhausen
Fachbereich Soziales
Fachgebiet Soziale Teilhabe und Schwerbehindertenrecht
Behringstraße 3
99734 Nordhausen
E-Mail: Eingliederung@lrandh.thueringen.de
Telefon: 03631 – 911 5109
Fax: 03631 – 911 5049
Wo kann ich mich noch beraten lassen?
EUTB Nordthüringen des VITT e.V.
Stolberger Straße 131
99734 Nordhausen
E-Mail: eutb.nordthueringen@vitt-online.de
Telefon: 03631 4238974
Fax: 03631 4238964
Wo finde ich die Eingliederungshilfe im Gesetz?
Teil 2 (§§ 90 – 150) Neuntes Sozialgesetzbuch: Besondere Leistungen zur Selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)