Ehrenpatenschaften für Kinder

Ehrenpatenschaften des Bundespräsidenten für Kinder

Der Bundespräsident übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind, die von den selben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen. Bei Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebten Kind zur Welt gekommen sind. Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.

Das Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein. Die Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden. Sofern der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebten Kind unterblieben ist, kann diese auch bei einem später geborenen Kind übernommen werden. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden, es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich). Verpflichtungen für den Ehrenpaten können aus der Ehrenpatenschaft nicht hergeleitet werden. Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein Geldgeschenk. Anträge, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden zurückzuweisen.

Ehrenpatenschaften des Ministerpräsidenten des Freistaates Thüringen

Der Ministerpräsident übernimmt auf Wunsch der Sorgeberechtigten eine Ehrenpatenschaft bei Mehrlingsgeburten (ab Drillingen) und bei einem 6. Kind. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes/der Kinder bei dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Landratsamt gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme der Ehrenpatenschaft besteht nicht. Verpflichtungen für den Ehrenpaten aus der Patenschaft sind ausgeschlossen. Die geförderte Person muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben.

Bei Antragstellung mitzubringende Unterlagen:

  • Geburtsurkunden der Kinder

Anträge auf Ehrenpatenschaften stellen Sie bitte beim:

Landratsamt Nordhausen

Büro des Landrates/Zentrale Dienste
Grimmelallee 23
99734 Nordhausen

Telefon: 03631 911-1001
E-Mail: landrat@lrandh.thueringen.de