Blindenhilfe
Blindenhilfe wird im Rahmen der Sozialhilfe gemäß dem 12. Sozialgesetzbuch gewährt. Im Gegensatz zum Blindengeld in Thüringen wird Blindenhilfe abhängig von den Einkommens- und Vermögensgrenzen des Antragstellers bzw. der Bedarfsgemeinschaft, in der er lebt, geleistet. Wer Landesblindengeld erhält, kann daneben Blindenhilfe in Anspruch nehmen, wenn die sozialhilferechtlich vorgegebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Das Landesblindengeld wird auf die Blindenhilfe angerechnet, die Differenz wird als ergänzende Leistung gezahlt.
An wen kann ich mich wenden?
Landratsamt Nordhausen
Fachbereich Soziales
Fachgebiet Leistungen der Sozialhilfe und Asyl
Behringstraße 3
99734 Nordhausen
Tel.: 03631 911-5051 bzw. 5062