Bekanntmachungen
Bekanntmachung gemäß § 28b Bundes-Infektionsschutzgesetz
Ab dem 21.05.2021 treten aufgrund der 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 150 folgende Regelungen des § 28b IfSG außer Kraft.
- § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz IfSG (Handel): Beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs gilt die Beschränkung von 20 bzw. 40 qm pro Kunde. Eine FFP2-Maske oder medizinische Gesichtsmaske ist verpflichtend. Der übrige Einzelhandel bleibt geschlossen und darf lediglich die Abholung bestellter Waren anbieten („Click & Collect“).
- § 28b Abs. 3 Satz 3 ff IfSG (Schließung Bildungseinrichtungen): Kein Präsenzunterricht. Schule bis auf Ausnahmen nur im häuslichen Lernen. Auch Kindertageseinrichtungen/-pflege sind geschlossen. Eine Notbetreuung ist einzurichten.
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Schwellenwertüberschreitungen im Landkreis Nordhausen gemäß § 28b Bundes-Infektionsschutzgesetz - Überschreiten des Schwellenwertes der 7-Tage-Inzidenz von 165
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als oberste Gesundheitsbehörde des Landes Thüringen hat die maßgebliche Inzidenzeinstufung i.S.d. § 28b IfSG bekanntgegeben. Am 02., 03. und 04.05.2021 lag der 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI im Landkreis Nordhausen über dem Schwellenwert 165. Damit gelten ab dem 06.05.2021 bis zum Eintritt relevanter Änderungen der 7-Tage-Inzidenz im Wesentlichen automatisch folgende Regelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG).