Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest

An alle Jagdausübungsberechtigten, Jagenden und Jäger des Landkreises Nordhausen

Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrechtsakt“)

Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) 

Der Fachbereich Veterinärwesen des Landratsamtes Nordhausen erlässt folgende

Allgemeinverfügung

  1. Im Landkreis Nordhausen haben die Jagdausübungsberechtigten jedes verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) sowie jedes krank erlegte Wildschwein unverzüglich unter konkreter Angabe des Fund- bzw. Erlegungsortes (sofern möglich GPS-Daten) beim Fachbereich (FB) Veterinärwesen anzuzeigen.
  2. Die Jagdausübungsberechtigten haben nach ihren Möglichkeiten bei der Kennzeichnung sowie bei der Bergung und Beseitigung der unter Ziffer 1 genannten Tierkörper nach näherer Anweisung des FB Veterinärwesen mitzuwirken oder die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Das Aneignungsrecht nach § 1 Absatz 5 Bundesjagdgesetz bleibt unberührt. Für ihre Mitwirkung wird den Jagdausübungsberechtigten eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach den Festlegungen des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV). Auskünfte zur Höhe dieser Aufwandsentschädigung erteilt der FB Veterinärwesen.
  3. Die Jagdausübungsberechtigten der in der Anlage 1 genannten Jagdbezirke haben ab dem 01.März 2025 jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen, Blutproben für die Untersuchung auf ASP gemäß Anlage 2 zu nehmen und den in Anlage 3 beigefügten Untersuchungsauftrag „Wildtieruntersuchungen“ des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) vollständig auszufüllen. Die Proben sind unverzüglich dem FB Veterinärwesen, Alte Leipziger Straße 50 in 99734 Nordhausen zu übergeben. Für die Entnahme und Übergabe der Probe wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach den Festlegungen des TLV. Auskünfte zur Höhe dieser Aufwandsentschädigung erteilt der FB Veterinärwesen. Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen sollte erst nach Vorlage des negativen virologischen Untersuchungsbefundes erfolgen. Die Befundmitteilung an den Jagdausübungsberechtigen erfolgt durch den FB Veterinärwesen.
  4. Die sofortige Vollziehung der getroffenen Festlegungen unter den Ziffern 1 bis 3 wird angeordnet.
  5. Der Widerruf bleibt vorbehalten.
  6. Diese Allgemeinverfügung tritt zum 01. März 2025 in Kraft.
  7. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Nordhausen „Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)“ mit dem Aktenzeichen 12442/01.11.2021 vom 10.November 2021 tritt hiermit außer Kraft.
  8. Die Verfügung ergeht kostenfrei.

 

Gründe:

I.

Seit September 2020 ist auch Deutschland von der ASP beim Wildschwein betroffen. Betroffen sind die Bundesländer: Brandenburg, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Rheinland-Pfalz, und Baden-Württemberg. 

Im Juli 2021 wurde die ASP erstmals auch in drei Hausschweinebeständen in Brandenburg festgestellt. Seit November 2021 gab es weitere Ausbrüche in Schweinehaltungen in Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg und Niedersachsen. 

Die Tierseuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest beim Wildschwein ist auch weiterhin sehr dynamisch. Aktuell bestehen Sperrzonen I und II innerhalb Deutschlands sowohl nordöstlich als auch westlich von Thüringen. Auch in weiteren europäischen Staaten zeigt sich eine zunehmende Ausbreitungstendenz der ASP beim Wildschwein. 

 

II.

Der Fachbereich Veterinärwesen des Landratsamtes Nordhausen ist sachlich und örtlich für den Vollzug des europäischen und deutschen Tierseuchenrechtes und den Erlass dieser Allgemeinverfügung zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Zu Ziffer 1 und 2 

Die unter Ziffern 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus der Verpflichtung für die zuständige Behörde gemäß Art. 26 auch in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/429 eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens gelisteter Seuchen - zu denen die ASP gehört - durchzuführen.

Bei der ASP handelt es sich um eine gelistete Seuche der Kategorie A gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) iii) der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 und dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

Gemäß Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/429 kann der Mitgliedstaat zum Zwecke der Überwachung nationale Maßnahmen erlassen, die über die Vorgaben des Europäischen Tiergesundheitsrechtes hinausgehen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der ASP-Prävention und -Bekämpfung, soweit sie nicht vom unmittelbar geltenden EU-Recht überlagert werden, finden sich in der Schweinepestverordnung in der derzeit gültigen Fassung.

Nach § 3a Satz 1 Schweinepestverordnung kann die zuständige Behörde für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der ASP erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte […]

„2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,

3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben, […]

5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zuständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und

a. Proben zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten haben oder

b. zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu verbringen haben.“

Eine effektive Früherkennung kann v. a. durch das Auffinden, die Meldung und daraus resultierenden gezielten Untersuchung von Falltieren gewährleistet werden. Hier sind sowohl im Revier gefundene Wildschweinkadaver, wie auch verunfallte Wildschweine, sowie krank erlegte Tiere (sogenannte Indikatortiere) relevant, von denen in jedem Fall Proben zu gewinnen sind. 

Da der Fundort im Falle eines Virusnachweises Ausgangspunkt zur Festlegung der Sperrzonen gemäß Art. 70 i. V. m. Art. 60 Satz 1 Buchst. b und Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 3 Satz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist, ist die korrekte Erfassung des Einzeltieres inklusive der Beschreibung / der Koordinaten der Fundstelle von zentraler Bedeutung, um angemessene Restriktionen gewährleisten zu können. 

Gemäß der Definition des Artikels 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist jeder Jagdausübungsberechtige / Jäger auch „Unternehmer“ im Sinne des Europäischen Tiergesundheitsrechtes und als solcher gemäß Artikel 10 Abs. 5 der genannten Verordnung verpflichtet, mit den zuständigen Stellen im Rahmen der Seuchenprävention- und Bekämpfung zusammenzuarbeiten. 

Im Landkreis Nordhausen besteht ein hohes Eintragsrisiko für die ASP in die Wildschweinpopulation in Thüringen. 

Bei der Afrikanischen Schweinepest handelt es sich um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Viruserkrankung, die neben direkten Tierverlusten – sowohl im Wild- als auch im Hauschweinebereich – vor allem hohe wirtschaftliche Einbußen für alle Schweinehaltungen durch Handelsrestriktionen verursacht. Die erfolgreiche Bekämpfung hängt unmittelbar davon ab, dass ein Neueintrag der Infektion in ein Gebiet sehr schnell erkannt und eine Weiterverbreitung effektiv eingedämmt wird. Die Maßnahmen zur Früherkennung müssen entsprechend intensiviert werden. 

Zur Früherkennung eines Ausbruches der ASP wird im Rahmen der Ausübung des Ermessens angeordnet, dass die Jagdausübungsberechtigten im Landkreis Nordhausen jedes verendet aufgefundene oder krank erlegte Wildschwein dem FB Veterinärwesen unverzüglich unter Angabe des Fund- bzw. Erlegeortes anzuzeigen haben. 

Die Jagdausübungsberechtigten haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Bergung und Beseitigung des Tierkörpers mitzuwirken und die zuständige Behörde zu unterstützen.

Das Aneignungsrecht der Jagdausübungsberechtigen nach § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz bleibt von der Anordnung ausdrücklich unberührt.

Die Maßnahmen sind verhältnismäßig. Sie sind geeignet, um die Ausbreitung des Virus frühzeitig zu erkennen und einzuschränken sowie insbesondere die Hausschweinebestände vor einem Eintrag des Erregers zu schützen. Die Maßnahmen sind ist auch erforderlich. Sie stellen das mildeste Mittel dar, welches der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung steht und die betroffenen Personen nicht über Gebühr belastet. Die Maßnahmen sind zudem angemessen, da die Nachteile, welche mit den Maßnahmen verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirken.

Zu Ziffer 3

Nach § 3a Satz 1 Nr. 2 und 3 Schweinepestverordnung wird im Rahmen der Ausübung des Ermessens zusätzlich zum unter Ziffer 1 angeordneten passiven Monitoring auch ein aktives Monitoring aus Blutproben angeordnet. Dieses aktive Monitoring erfasst erlegte Wildschweine. 

Diese Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet, da das aktive Monitoring ein wichtiger Pfeiler in der Früherkennung der Weiterverbreitung der Infektion ist und findet in Gebieten statt, die besonders gefährdet sind. Aus den Ergebnissen der Untersuchungen der gesund erlegten Wildschweine lässt sich ablesen, ob und ggf. inwieweit das ASP-Virus vorhanden ist. Die Probennahme dient auch bei den gesund erlegten Wildschweinen der Sicherstellung einer maximalen Früherkennung der Einschleppung des ASP-Virus in dem lokalen Wildschweinebestand.

Die Maßnahme ist erforderlich, da kein milderes Mittel gleicher Eignung zur Verfügung steht. Die Maßnahme ist angemessen, da die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. Mit Blick auf die aktuelle Seuchensituation und der Ausbreitungstendenz der ASP wird das Risiko des Eintrages der ASP als hoch angenommen. Die Inkubationszeit der ASP ist relativ kurz und beträgt in der Regel 2 bis 7 Tage, so dass ein erkranktes Wildschwein rasch Symptome zeigt und verendet, dennoch kann es sich über einen gewissen Zeitraum hinweg ohne Zeichen einer Erkrankung weiterbewegen und das Virus verbreiten. Es sind daher in den besonders gefährdeten Gebieten im Landkreis Nordhausen nicht nur verendet aufgefundene Wildschweine sowie krank erlegte Wildschweine, sondern auch gesund erlegte Wildschweine zu untersuchen. 

Das aktive Monitoring wird in den im Tenor unter Ziffer. 3 in Verbindung mit der Anlage 1 genannten Jagdbezirken intensiviert, da diese aufgrund ihrer Nähe zu der Autobahn A38 besonders gefährdet sind für die Einschleppung des Virus über nicht sachgerecht entsorgte Lebensmittelreste und andere indirekte Vektoren.  

Die Einschleppung der ASP in die Wildschweinpopulation erfolgt auch durch die Aufnahme kontaminierter Lebens- oder Futtermittel durch Wildschweine. Um die Gefahr einer Verbreitung auf diesem Weg soweit möglich auszuschließen, wird empfohlen, das Wildbret von erlegten Wildschweinen erst nach Vorliegen eines negativen virologischen Untersuchungsbefundes in Verkehr zu bringen. Damit wäre nach Vorliegen eines positiven Befundes eine aufwändige Rückverfolgung nicht erforderlich.

Zu Ziffer 4 

Für die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 des Tenors dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, da es sich bei der Afrikanischen Schweinepest um eine therapieresistente, für Schweine ansteckende und gefährliche Tierseuche handelt, die mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelssanktionen einhergeht. Die dauerhafte Durchführung der Überwachung dient der Sicherung der Bestände und ermöglicht ein zeitnahes Eingreifen im Falle eines Ausbruches. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche müssen daher sofort greifen. Ein Abwarten von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ggf. über mehrere Instanzen ist in dieser bestehenden Gefahrensituation für die öffentliche Sicherheit nicht zumutbar. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einem entgegenstehenden privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.

Zu Ziffer 5

Der Widerrufsvorbehalt beruht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Die Tierseuchensituation unterliegt einer andauernden Prüfung und Bewertung. Auf deren Grundlage wird über die Fortführung oder einer Aufhebung der Maßnahmen entschieden.

Zu Ziffer 6

Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) i.V.m. § 41 Abs. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 2 Abs. 5 ThürTierGesG. 

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts dessen Bekanntgabe voraus. Ein Verwaltungsakt darf nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 3 Satz 1 VwVfG öffentlich bekannt gemacht werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen wird. Eine solche Regelung trifft § 2 Abs. 5 Satz 1 ThürTierGesG. Danach dürfen tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen öffentlich bekannt gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG i. V. m. § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und wird damit wirksam. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde vorliegend aufgrund der unter II.4 dargelegten Dringlichkeit Gebrauch gemacht

Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte.

Zu Ziffer 7

Gemäß Ziffer 4 des Tenors der Allgemeinverfügung des Landkreises Nordhausen „Anordnung des verstärkten Monitorings bei Wildschweinen zur Früherkennung der Afrikanischen Schweinepest (ASP)“ mit dem Aktenzeichen 12442/01.11.2021 vom 10.November 2021 wird diese widerrufen.

Zu Ziffer 8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 28 Nr. 1 ThürTierGesG. Diese Allgemeinverfügung ist nicht verwaltungskostenpflichtig, da es sich nicht um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 7 ThürVwKostG handelt.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Nordhausen, Behringstraße 3, 99734 Nordhausen erhoben werden.

Hinweise:

  1. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landratsamtes Nordhausen unter https://landkreis-nordhausen.de/veroeffentlichungen eingesehen werden.
  2. Vorgenannte Festlegungen gelten für alle in der örtlichen Zuständigkeit des FB Veterinärwesens jagdlich aktiven Personen.
  3.  Die Erfassung der Koordinaten kann über Google Maps oder das Tierfundkataster erfolgen. 
  4.  Für die Tätigkeiten nach Ziffern 1 bis 3 des Tenors wird eine Aufwandsentschädigung gewährt. Diese richtet sich nach den Festlegungen des TLV. Auskünfte zur Höhe erhalten Sie beim FB Veterinärwesen (Telefon 03631 911 3601, Telefax 03631 911 3549 oder per Mail über veterinaeramt@lrandh.thueringen.de).
  5. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung und die in den Hinweisen genannten Vorschriften der Schweinepest-Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 TierGesG bzw. nach § 14 Absatz 1 Nr. 3 TierNebG dar und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

Weitere Informationen:

Liste der betroffenen Jagdbezirke 

Anleitung zur Blutprobennahme

Untersuchungsauftrag Wildtieruntersuchungen des TLV