Bekanntmachung gemäß § 28b Bundes-Infektionsschutzgesetz

Ab dem 21.05.2021 treten aufgrund der 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 150 folgende Regelungen des § 28b IfSG außer Kraft.

  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz IfSG (Handel): Beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs gilt die Beschränkung von 20 bzw. 40 qm pro Kunde. Eine FFP2-Maske oder medizinische Gesichtsmaske ist verpflichtend. Der übrige Einzelhandel bleibt geschlossen und darf lediglich die Abholung bestellter Waren anbieten („Click & Collect“).
  • § 28b Abs. 3 Satz 3 ff IfSG (Schließung Bildungseinrichtungen): Kein Präsenzunterricht. Schule bis auf Ausnahmen nur im häuslichen Lernen. Auch Kindertageseinrichtungen/-pflege sind geschlossen. Eine Notbetreuung ist einzurichten.  

Einschlägig sind die Vorschriften bei Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz von 100. Damit gilt bis zum Eintritt relevanter Änderungen der 7-Tage-Inzidenz weiter im Wesentlichen Folgendes:

  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG (Zusammenkünfte): Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person. Zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG (Ausgangsbeschränkung): Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr. Sport allein bis 24 Uhr erlaubt.
  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG (Freizeiteinrichtungen): Freizeiteinrichtungen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten.
  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Halbsatz IfSG (Handel): Beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs gilt die Beschränkung von 20 bzw. 40 qm pro Kunde. Eine FFP2-Maske oder medizinische Gesichtsmaske ist verpflichtend. Der übrige Einzelhandel darf Terminkauf („Click & Meet“) anbieten. Hier gilt die Beschränkung von 40 qm pro Kunde, eine FFP2-Maske oder medizinische Gesichtsmaske ist verpflichtend, ein aktueller negativer Test sowie die Kontaktnachverfolgung ebenfalls.
  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG (Kultureinrichtungen): Kultureinrichtungen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten.
  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG (Sport): Im Freien ist der Individualsport allein, zu zweit oder im eigenen Hausstand erlaubt. Darüber hinaus ist angeleiteter Sport für bis zu 5 Kinder (unter 14 Jahre) in Gruppen erlaubt. Der Anleiter benötigt einen aktuellen negativen Test.
  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG (Gastronomie): Die Gastronomie ist geschlossen. Eine Abholung oder Lieferung ist möglich.
  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG (Körpernahe Dienstleistungen): Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseur und Fußpflege mit Verwendung einer FFP2-Maske oder vergleichbar Maske erlaubt. Für Kunden von Friseur und Fußpflege ist ein aktueller negativer Test notwendig.
  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 IfSG (Personenverkehr): Es besteht für Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
  • § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG (Übernachtungsangebote): Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt.
  • § 28b Abs. 3 Satz 2 IfSG (Wechselunterricht): Präsenzunterricht ist nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Testpflicht zweimal in der Woche für Lehrkräfte und Schüler.

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