Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Berichtpflicht nach der Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung

Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen: Berichtpflicht nach der Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung

Seit dem 1. Januar 2023 sind alle Gewässerbenutzer, die erlaubnispflichtige Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen ausüben, durch die Thüringer Rohwassereigenkontrollverordnung verpflichtet, die entnommenen Wassermengen zu messen und jährlich unaufgefordert dem Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) elektronisch zu übermitteln.

Das TLUBN stellt für alle Gewässerbenutzer über die Internetseite https://tlubn.thueringen.de/wasser/wasserversorgung-abwasser/thueringer-rohwassereigenkontrollverordnung

Internetportale für die elektronische Übermittlung der Entnahmemengen und notwendigen weiteren Informationen im Sinne des Onlinezugangsgesetzes bereit.

Die Meldungen der Träger der öffentlichen Wasserversorger (Gemeinden bzw. Zweckverbände) müssen jeweils bis zum 30.06. für das Vorjahr erfolgen. Die Meldungen der sonstigen Gewässerbenutzer müssen jeweils bis zum 31.03. für das Vorjahr erfolgen. Sofern in wasserrechtlichen Entscheidungen eine Berichtspflicht zu den Entnahmemengen gegenüber der unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Nordhausen festgelegt ist, ist diese damit grundsätzlich erfüllt.

Auf der genannten Internetseite werden für die Gewässerbenutzer ferner Informationen, insbesondere zur Erlaubnis- und Berichtspflicht von Wasserentnahmen, Ausfüllhinweise, Dokumentvorlagen, etc. bereitgestellt. Videoanleitungen unterstützen insbesondere die Bürger, Unternehmen und anderen Gewässerbenutzer bei der Berichterstattung.

Hinweis

Die Berichtspflicht gilt z. B. für alle Oberflächenwasserentnahmen, die über Pumpen oder Entnahmeleitungen ausgeübt werden. Ausgenommen ist nur der sogenannte Gemeingebrauch, das Entnehmen von Wasser durch Schöpfen, z. B. mit Kannen oder Eimern, sowie das Tränken von Tieren. Bei Grundwasserentnahmen sind die Ausnahmen weiter gefasst. Wer einen Brunnen oder eine Quelle nur für den eigenen Haushalt nutzt, dazu zählt auch die Nutzung im eigenen Haus- oder Kleingarten, fällt unter die Erlaubnisfreiheit soweit die Jahresmenge unter 2000 m³ liegt und ist damit von der Berichtspflicht ausgenommen. Näheres zu den erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen, die nicht unter die Berichtspflicht fallen, kann einem Hinweisblatt für erlaubnisfreie Grundwasserentnahmen des TLUBN auf der nachfolgend genannten Internetseite entnommen werden.

https://tlubn.thueringen.de/fileadmin/000_TLUBN/Wasser/Grundwasser/TLUBN_Hinweisblatt_Erlaubnisfreie_Grundwasserentnahmen_12.2023.pdf

Jendricke
Landrat

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