Online-Meldung für Corona-Betroffene erforderlich

Aufgrund der weiterhin hohen Belastung des Gesundheitsamtes weist das Landratsamt Nordhausen erneut auf das Online-Meldeformular für Corona positiv Getestete hin. Unter https://landkreis-nordhausen.de/coronainfektion können Betroffene ihre Kontaktdaten und weitere Informationen mitteilen sowie einen Quarantänebescheid und Genesenen-Nachweis anfordern.

 

„Wir passen unsere Kontaktnachverfolgung dahingehend an, dass nur diejenigen einen Isolationsbescheid und Genesenen-Nachweis vom Gesundheitsamt erhalten, die sich bei uns über das Online-Formular registrieren. Wer sich nicht meldet, erhält also nicht mehr automatisch einen Bescheid“, erläutert Stefan Nüßle, 1. Beigeordneter der Landkreises. Diese Regelung wird auch rückwirkend für positive PCR-Testungen im Monat März angewandt. Wenn Betroffene, die im März positiv PCR getestet wurden und bislang keinen Bescheid erhalten haben, diesen aber benötigen, müssen sie sich bis zum 19. April über das Online-Formular melden.

„Wir müssen so auf den leider weiterhin bestehenden Bearbeitungsrückstand durch die sehr hohen Fallzahlen reagieren und folgen damit dem Beispiel anderer Landkreise und Städte in Thüringen“, sagt Stefan Nüßle. So haben sich beispielsweise die Gesundheitsämter in Erfurt, Jena, Weimar und im Unstrut-Hainich-Kreis dafür entschieden, allen bisher noch nicht bearbeiteten Fällen keine schriftliche Isolationsanordnung mehr zu senden, da dem Arbeitgeber gegenüber das positive PCR-Ergebnis als Nachweis ausreicht. Den Nachweis über die Genesung können Apotheken ebenfalls auf Basis des positiven PCR-Tests ausstellen. Wichtig ist der Hinweis, dass ein Genesenen-Nachweis nur nach einem PCR-Test ausgestellt wird, ein positiver Schnelltest reicht nicht aus.

Die Absonderungspflichten regelt weiterhin die Thüringer Infektionsschutzverordnung (https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung). Für Menschen mit einer nachweislichen Corona-Infektion besteht die Pflicht zur häuslichen Quarantäne. Zudem sind positiv Getestete aufgefordert, ihre engen Kontaktpersonen zu informieren. Die Isolationsdauer beträgt ohne abschließenden Test 10 Tage und kann verkürzt werden, wenn am 7. Tag mindestens 48 Stunden vorher keine Symptome bestehen und ein negativer qualifizierter Antigenschnelltest (z.B. aus dem Testzentrum) vorliegt.

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