Online-Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht freigeschaltet
Zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht hat das Gesundheitsamt des Landkreises Nordhausen ein sicheres, datenschutzkonformes elektronisches Meldeportal eingerichtet. Ab heute können hier Einrichtungen, die unter § 20a des Infektionsschutzgesetzes fallen, die erforderlichen Daten dem Gesundheitsamt Nordhausen übermitteln. Unter https://landkreis-nordhausen.de/impfpflicht sind neben dem Online-Meldeportal weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht aufgeführt. Dazu gehört auch der Erlass zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht des Thüringer Gesundheitsministeriums, der den Ablauf und weitere Einzelheiten des Verfahrens und der Bearbeitung der eingehenden Meldungen durch das Gesundheitsamt regelt.
Gemäß § 20a des Infektionsschutzgesetzes mussten Personen, die bereits in den dort aufgeführten Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, bis zum 15. März gegenüber der jeweiligen Leitung ihre Nachweise vorlegen. Das Gesundheitsamt muss über das Meldeportal informiert werden, wenn kein lmpf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis vorgelegt wurde oder es Zweifel den der Echtheit des vorgelegten Nachweises gibt. Über das Meldeportal können die personenbezogenen Daten DSGVO-konform übermittelt werden. Auch Personen, die ab dem 16. März in einer der betroffenen Einrichtungen tätig werden, müssen der Leitung einen Nachweis vorlegen. Wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen, muss die Leitung das Gesundheitsamt ebenfalls benachrichtigen. Die Meldung soll im Regelfall innerhalb von zwei Wochen beim Gesundheitsamt eingehen. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei starken personellen Einschränkungen durch das aktuelle Infektionsgeschehen, kann diese Frist auch bis zu maximal vier Wochen betragen, so heißt es im Erlass des Gesundheitsministeriums. Mehr dazu auch unter https://www.tmasgff.de/covid-19/impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht.