Meldung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht weiter erforderlich

Seit Inkrafttreten der einrichtungsbezogenen Impfpflicht Mitte März sind im Gesundheitsamt des Landkreises Nordhausen rund 400 Meldungen eingegangen. Alle Betroffenen wurden inzwischen angeschrieben und aufgefordert, die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass Arbeitgeber weiterhin aufgefordert sind, bei Bedarf Beschäftigte zu melden, wenn beispielsweise bei ungeimpften Personen der Genesenenstatus ausläuft.

In folgenden Einrichtungen und Unternehmen gilt u.a. die einrichtungsbezogene Impfpflicht: Krankenhäuser, (Zahn)Arztpraxen, medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Hospizdienste, Sozialpädiatrische Zentren, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Praxen sonstiger Heilberufe (z.B. Diätassistenten, Ergotherapien, Hebammen, Logopädie, Physiotherapien, Podologie, Psychotherapeuten), Heilpraktiker, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen und -dienste, Wohnformen und Werkstätten für Menschen mit Behinderung.

Einrichtungen, die unter § 20a des Infektionsschutzgesetzes fallen, können dem Gesundheitsamt Nordhausen die erforderlichen Daten über ein sicheres, datenschutzkonformes elektronisches Online-Meldeportal übermitteln. Unter https://landkreis-nordhausen.de/impfpflicht sind neben dem Online-Meldeportal weitere Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht zusammengefasst. Meldungen sind an den Fachbereich Gesundheitswesen des Landratsamtes auch per E-Mail möglich an Gesundheitswesen@lrandh.thueringen.de bzw. per Post.

Weitere Informationen zum Thema gibt es auch unter https://www.zusammengegencorona.de/faqs/spezifische-personengruppen/einrichtungsbezogene-impfpflicht/.

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