Erfassung von Vorkommen invasiver gebietsfremder Krebsarten
Die vier gebietsfremden Krebsarten Kamberkrebs (Orconectes limosus), Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus), Roter Amerikanischer Sumpfkrebs (Procambarus clarkii) und Marmorkrebs (Procambarus fallax f. virginalis) verdrängen durch direkte Lebensraum- und Nahrungskonkurrenz und als Überträger der Krebspest gebietsheimische Krebsarten wie Stein- und Edelkrebs. Auf der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 werden sie daher als invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung eingestuft. Des Weiteren werden die Arten Amerikanischer Rostkrebs (Faxonius rusticus) und Viril-Flusskrebs (Orconectes virilis) auf der Unionsliste geführt, die bisher noch keine Vorkommen in Deutschland haben.
Als Naturschutzfachbehörde hat das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) die Aufgabe, die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen sowie die dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen und Daten zu Natur und Landschaft bereitzustellen, insbesondere die Arten, Biotope und Lebensraumtypen zu erfassen (vgl. § 23 Abs. 1 Thüringer Naturschutzgesetz).
Im Rahmen eines durch das TLUBN erteilten Auftrages sollen Vorkommen invasiver gebietsfremder Krebsarten im Freistaat Thüringen im Zeitraum 2023-2024 erfasst werden (Beginn September 2023). Zur Erfüllung dieses Auftrages werden an Thüringer Gewässern Geländeerfassungen durchgeführt. Begehungen der Uferpartien an Stand- und Fließgewässern finden dabei überwiegend bei Dunkelheit statt, da so die Sichtung der dämmerungs- und nachtaktiven Tiere wahrscheinlicher ist. Ein Fangen von Tieren ist nicht vorgesehen.
Das damit verbundene Betretungsrecht der Grundstücke ergibt sich aus § 30 des Thüringer Naturschutzgesetzes und wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:
„(1) Die Bediensteten der Naturschutzbehörden, der Naturschutzfachbehörde einschließlich der Staatlichen Vogelschutzwarte, … sowie die, die von ihnen beauftragt … wurden, … sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden zu betreten. Sie haben sich auf Verlangen zu legitimieren. (4) Das Betreten und Befahren erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten [für den Grundstückseigentümer] begründet.“
Der Auftragnehmer des TLUBN kann seine Tätigkeit und Beauftragung durch eine vom TLUBN ausgestellte Bescheinigung belegen.
Weitere Informationen zum Thema invasive gebietsfremde Arten finden Sie auf der Internetseite des TLUBN unter https://tlubn.thueringen.de/naturschutz/invas-arten.
Ansprechpartnerin: TLUBN, Ref. 31, Tina Buchmann (tina.buchmann@tlubn.thueringen.de)