Corona-Allgemeinverfügung des Landkreises Nordhausen

Der Landkreis Nordhausen erlässt heute im Amtsblatt aufgrund der aktuellen Corona-Infektionslage eine Allgemeinverfügung, die ab morgen in Kraft tritt und bis zum 24. November gilt. Demnach gilt eine Testpflicht (3-G-Regel) für Gaststätten (außer Mitnahme- oder Lieferdienste, betriebsinterne Kantine und Hochschulmensa), öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios und Sporthallen sowie vergleichbare Einrichtungen und Angebote sowie Beherbergung (Nachweis bei Anreise und zweimal pro Woche während des Aufenthalts). Ausgenommen hiervon sind Geimpfte und Genesene sowie asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder und asymptomatische Schüler, wenn sie den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen. Das negative Testergebnis eines PCR-Tests gilt 48 Stunden zurückliegt, ein Test mit Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren oder ein Antigenschnelltest 24 Stunden.

Allgemeinverfügung

Hinweis: Das Thüringer Bildungsministerium hat u.a. für Schulen eigene Festlegungen getroffen, mehr unter bildung.thueringen.de.

Zurück