Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG)
Der Gesundheitspass ist die offizielle Bescheinigung über die Erstbelehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Diese Bescheinigung ist notwendig für Personen, die beruflich mit leicht verderblichen Lebensmitteln in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Kindertagesstätten, Schulen oder ähnlichen Einrichtungen arbeiten.
Wichtig:
Diese Belehrung dient dem Schutz vor übertragbaren Krankheiten und ist nicht identisch mit dem Gesundheitspass,
der für Tätigkeiten im Prostitutionsgewerbe erforderlich ist.
Wer benötigt einen Gesundheitspass?
Die Erstbelehrung ist für alle Personen vorgeschrieben, die bei der Herstellung, Behandlung oder dem Inverkehrbringen von leicht verderblichen Lebensmitteln direkten Kontakt mit diesen haben. Dazu gehören unter anderem:
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Mitarbeitende in der Gastronomie (Restaurants, Imbisse, Cafés)
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Personal in der Lebensmittelindustrie
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Küchenpersonal in Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kitas, Seniorenheime)
Personen, die Speisen lediglich ausgeben oder verteilen (z. B. Servicepersonal ohne Zugang zur Küche oder Betreuungspersonal), benötigen in der Regel keine Belehrung. Sobald sie jedoch an der Zubereitung beteiligt sind, ist die Bescheinigung erforderlich.
Was sind leicht verderbliche Lebensmittel?
Dazu zählen unter anderem:
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Fleisch und Geflügel
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Milchprodukte und Eiprodukte
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Fisch, Krebse, Weichtiere
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Speiseeis
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Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage
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Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
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Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr
So erhalten Sie Ihre Bescheinigung
Die Erstbelehrung nach § 43 IfSG erhalten Sie im Gesundheitsamt Nordhausen oder bei einem von uns beauftragten Arzt. Die Belehrung erfolgt in der Regel in einer Gruppenveranstaltung. Nach der Teilnahme und einer kurzen Prüfung wird Ihnen das Dokument ausgestellt.
Wichtiger Hinweis:
Die Erstbelehrung muss vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit erfolgen. Die Bescheinigung darf bei Arbeitsantritt nicht älter als drei Monate sein.
Gebühren und Kosten
Die Gebühren für die Belehrung und die Bescheinigung sind wie folgt gestaffelt:
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Erstbelehrung (mit Bescheinigung): 25,00 €
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Erstbelehrung (mit Arbeitgeberbelehrung): 30,00 €
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Arbeitgeberbelehrung (bei bereits vorhandener Bescheinigung): 15,00 €
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Duplikat/Ersatzausstellung der Bescheinigung: 8,00 €
Hinweis:
Dokumentation der 1. arbeitgeberseitigen Belehrung ist innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsantritt erforderlich.
Hinweis für Minderjährige
Für die Teilnahme Minderjähriger ist die schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen und Merkblätter zur Belehrung finden Sie auf den Seiten des Robert Koch-Instituts (RKI):
Kontakt
Landratsamt Nordhausen
Fachgebiet Hygiene und Infektionsschutz
Behringstraße 3
99734 Nordhausen
Telefon Sekretariat Gesundheitsamt: 03631 911-5400
E-Mail: Hygiene@lrandh.thueringen.de