Schwellenwertüberschreitungen im Landkreis Nordhausen gemäß § 28b Bundes-Infektionsschutzgesetz - Überschreiten des Schwellenwertes der 7-Tage-Inzidenz von 165
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als oberste Gesundheitsbehörde des Landes Thüringen hat die maßgebliche Inzidenzeinstufung i.S.d. § 28b IfSG bekanntgegeben. Am 02., 03. und 04.05.2021 lag der 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI im Landkreis Nordhausen über dem Schwellenwert 165. Damit gelten ab dem 06.05.2021 bis zum Eintritt relevanter Änderungen der 7-Tage-Inzidenz im Wesentlichen automatisch folgende Regelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
- § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG (Zusammenkünfte)
Ein Haushalt trifft maximal eine weitere Person. Zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen. - § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG (Ausgangsbeschränkung)
Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr. Sport allein bis 24 Uhr erlaubt. - § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG (Freizeiteinrichtungen)
Freizeiteinrichtungen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten. - § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz IfSG (Handel)
Beim Einzelhandel des erweiterten täglichen Bedarfs gilt die Beschränkung von 20 bzw. 40 qm pro Kunde. Eine FFP2-Maske oder medizinische Gesichtsmaske ist verpflichtend. Der übrige Einzelhandel bleibt geschlossen und darf lediglich die Abholung bestellter Waren anbieten („Click & Collect“). - § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IfSG (Kultureinrichtungen)
Kultureinrichtungen sind zu schließen bzw. geschlossen zu halten. - § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG (Sport)
Im Freien ist der Individualsport allein, zu zweit oder im eigenen Hausstand erlaubt. Darüber hinaus ist angeleiteter Sport für bis zu 5 Kinder (unter 14 Jahre) in Gruppen erlaubt. Der Anleiter benötigt einen aktuellen negativen Test. - § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 IfSG (Gastronomie)
Die Gastronomie ist geschlossen. Eine Abholung oder Lieferung ist möglich. - § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG (Körpernahe Dienstleistungen)
Medizinische und ähnliche Dienstleistungen sowie Friseur und Fußpflege mit Verwendung einer FFP2-Maske oder vergleichbar Maske erlaubt. Für Kunden von Friseur und Fußpflege ist ein aktueller negativer Test notwendig. - § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 IfSG (Personenverkehr)
Es besteht für Fahrgäste die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. - § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 IfSG (Übernachtungsangebote)
Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. - § 28b Abs. 3 Satz 3 ff IfSG (Schließung Bildungseinrichtungen)
Kein Präsenzunterricht. Schule bis auf Ausnahmen nur im häuslichen Lernen. Auch Kindertageseinrichtungen/ -pflege sind geschlossen. Eine Notbetreuung ist einzurichten.